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   VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940   

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https://dejure.org/2019,47725
VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940 (https://dejure.org/2019,47725)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.12.2019 - 9 B 12.940 (https://dejure.org/2019,47725)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - 9 B 12.940 (https://dejure.org/2019,47725)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 76; VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 4; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1, Art. 43 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 1
    Unterbliebene Klageänderung

  • rewis.io

    Unterbliebene Klageänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beseitigungsanordnung; Nutzungsuntersagung; Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung; Erledigung eines Verwaltungsakts durch inhaltliche Überholung; inhaltliche Überholung; Bebauung; Klageänderung; Hinweisschreiben

  • rechtsportal.de

    BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
    Streit um eine Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung; Erledigung eines Bescheides durch inhaltliche Überholung; Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Anfechtungsklage; Abgrenzung zwischen neuem Bescheid und Änderungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2017 - 12 LA 15/16

    Änderungsgenehmigung; Beigeladene; Erledigung; Verwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die durch den neuen Bescheid bewirkten Änderungen etwas an den mit dem ursprünglichen Bescheid verbundenen Einwirkungen auf die Rechtssphäre des Klägers ändern (vgl. NdsOVG, B.v. 14.9.2017 - 12 LA 15/16 - juris Rn. 9).

    Durch die Modifizierung des Ursprungsbescheids würden beide Bescheide eine untrennbare Einheit bilden, so dass dem ursprünglichen Bescheid vom 4. August 2009 kein eigenständiger Rechtsgehalt mehr zukommen würde (vgl. NdsOVG, B.v. 14.9.2017 - 12 LA 15/16 - juris Rn. 9; OVG RhPf, B.v. 26.7.2017 - 8 B 11235/17 - juris Rn. 33).

    Zur Einbeziehung in den laufenden verwaltungsgerichtlichen Prozess bedürfte es vielmehr einer Klageänderung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO a.a.O., § 91 Rn. 9; NdsOVG, B.v. 14.9.2017 - 12 LA 15/16 - juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 794/09

    Erledigung des Verfahrens durch nachbessernde Änderung eines Bescheides durch die

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940
    Mit diesen Änderungen hat das Landratsamt den angefochtenen Bescheid vom 4. August 2009 in seinem Wesen verändert und einen neuen Verwaltungsakt erlassen (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.1993 - 7 B 107.92 - juris Rn. 4; VGH BW, U.v. 31.5.2011 - 10 S 794/09 - juris Rn. 17).

    Eine stillschweigende Antragsänderung kann nicht unterstellt werden (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 92; VGH BW, U.v. 31.5.2011 - 10 S 794/09 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 13.12.2013 - 6 BN 3.13

    Verzicht auf Entscheidung mit mündlicher Verhandlung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940
    Im Verwaltungsprozess führt aber eine solche Änderung weder von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündlichen Verhandlung noch macht sie die Erklärung widerruflich (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2013 - 6 BN 3.13 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Danach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2013 a.a.O. Rn. 12 und B.v. 4.6.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 13).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2017 - 8 B 11235/17

    Fachmarktzentrum Rohrbach: Eilantrag der Stadt Landau ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940
    Durch die Modifizierung des Ursprungsbescheids würden beide Bescheide eine untrennbare Einheit bilden, so dass dem ursprünglichen Bescheid vom 4. August 2009 kein eigenständiger Rechtsgehalt mehr zukommen würde (vgl. NdsOVG, B.v. 14.9.2017 - 12 LA 15/16 - juris Rn. 9; OVG RhPf, B.v. 26.7.2017 - 8 B 11235/17 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940
    Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert, was unter anderem auch bei einer inhaltlichen Überholung des früheren Verwaltungsakts durch eine neue Sachentscheidung der Fall ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 6 C 3.10 - juris Rn. 13; U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940
    Zwar mag eine Behörde befugt sein, einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot eines Verwaltungsakts nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung zu heilen (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2006 - 4 B 32.06 - juris Rn. 2; U.v. 2.7.2008 - 7 C 38.07 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 4 B 32.06

    Möglichkeit der Herstellung der zunächst fehlenden Bestimmtheit eines

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940
    Zwar mag eine Behörde befugt sein, einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot eines Verwaltungsakts nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung zu heilen (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2006 - 4 B 32.06 - juris Rn. 2; U.v. 2.7.2008 - 7 C 38.07 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 3.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabeanordnung; Knappheit;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940
    Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert, was unter anderem auch bei einer inhaltlichen Überholung des früheren Verwaltungsakts durch eine neue Sachentscheidung der Fall ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 6 C 3.10 - juris Rn. 13; U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940
    Danach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2013 a.a.O. Rn. 12 und B.v. 4.6.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 05.02.1993 - 7 B 107.92

    Verfahrensfehler - Heilung - Begründung eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 B 12.940
    Mit diesen Änderungen hat das Landratsamt den angefochtenen Bescheid vom 4. August 2009 in seinem Wesen verändert und einen neuen Verwaltungsakt erlassen (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.1993 - 7 B 107.92 - juris Rn. 4; VGH BW, U.v. 31.5.2011 - 10 S 794/09 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 27.07.2005 - 6 B 37.05
  • VGH Bayern, 25.11.2014 - 9 B 13.1401

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus

  • VGH Bayern, 26.11.2015 - 9 N 15.1896

    Bebauungsplanverfahren, Normenkontrollverfahren, Ladenzentrum

  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    3.1 Wären die in den nicht klagegegenständlichen Änderungsgenehmigungen geregelten Änderungen so wesentlich, dass die Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung ohne die nachfolgend geänderten Regelungsteile nicht mehr eigenständig aufrechtzuerhalten, von diesen also nach materiellem Recht nicht teilbar wäre, könnten von ihr ggf. keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, so dass für die Klage in Bezug auf diesen Gegenstand kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestünde (vgl. zu einer solchen Konstellation BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 20 ff.; nachfolgend BVerwG, B.v. 1.9.2020 - 4 B 12.20 - NVwZ-RR 2021, 87 = juris Rn. 4 ff.; s. auch BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23; B.v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2023 - 10 A 3502/20

    Verzicht auf mündliche Verhandlung; Widerruf; Änderung der Prozesslage; Wechsel

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 9 B 12.940 -, juris Rn. 17, m. w. N.; entsprechend zum Zuständigkeitswechsel zwischen zwei Spruchkörpern BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1980 - 7 B 27.80 -, juris Rn. 3, sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Juni 2021 - 6 S 2913/20 -, juris Rn. 6.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 -, juris Rn. 13, vom 13. Dezember 2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 10 ff., und vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 -, juris Rn. 14; Bay. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 9 B 12.940 -, juris Rn. 17 ff., m. w. N.

  • VG Würzburg, 10.11.2022 - W 5 K 20.1113

    Anfechtungsklage, Beseitigungsanordnung, Nutzungsuntersagung, Einfriedungen und

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies - nachdem die Klägerseite den Bescheid vom 12. September 2018 nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machte - die Berufung mit Urteil vom 20. Dezember 2018 zurück, weil die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 4. August 2009 infolge Erledigung unzulässig (geworden) sei (9 B 12.940).

    Auf die Argumente in den Rechtsstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht (W 5 K 09.869) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (9 B 12.940) betreffend den Bescheid vom 4. August 2009 - insbesondere die Klageschrift vom 11. November 2009 - werde auch im vorliegenden Verfahren vollinhaltlich Bezug genommen.

    Mit der in den Bescheid eingebrachten Textpassage wurde in unzutreffender Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Bescheid automatisch zum Gegenstand des zum Erlasszeitpunkt anhängigen Berufungsverfahrens wird, was jedoch - wie das Bundesverwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ihren jeweiligen Entscheidungen zu den Verfahren 9 B 12.940 bzw. 4 B 12.20 ausgeführt haben - der sog. Dispositionsmaxime, also dem Verfügungsrecht der Klägerseite über den Klagegegenstand, widerspricht.

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 9 B 17.1240

    Baurecht - Stadion des FC Würzburger Kickers e.V., sog. "Flyeralarm-Arena"

    b) Den Klägern fehlt aber das Rechtsschutzinteresse für das Klageverfahren gegen den hier angefochtenen Ursprungsbescheid, weil sich dieser Bescheid mit Erlass des Bescheids vom 6. Juni 2018 auf andere Weise im Sinn des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat und damit das Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage entfallen ist (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert, was unter anderem auch bei einer inhaltlichen "Überholung" des früheren Verwaltungsakts durch eine neue Sachentscheidung der Fall ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 6 C 3.10 - juris Rn. 13; U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 9 B 17.1245

    Erledigung einer Baugenehmigung durch neue Sachentscheidung

    b) Den Klägern fehlt aber das Rechtsschutzinteresse für das Klageverfahren gegen den hier angefochtenen Ursprungsbescheid, weil sich dieser Bescheid mit Erlass des Bescheids vom 6. Juni 2018 auf andere Weise im Sinn des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat und damit das Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage entfallen ist (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert, was unter anderem auch bei einer inhaltlichen "Überholung" des früheren Verwaltungsakts durch eine neue Sachentscheidung der Fall ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 6 C 3.10 - juris Rn. 13; U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 21).

  • VG Ansbach, 29.02.2024 - AN 3 K 23.392

    Baurecht, Bauaufsichtliche Anordnung zur Sicherung einer einsturzgefährdete

    Die Behörde ist befugt, einen unklaren Verwaltungsakt zu präzisieren und seine hinreichende Bestimmtheit nachträglich herbeizuführen (BVerwG, B.v. 21.6.2006 - 4 B 32.06 - juris Rn. 1; U.v. 2.7.2008 - 7 C 38.07 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 22.3.2021 - 1 CS 20.2787 - juris Rn. 14; U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 25; VGH BW, B.v. 11.7.2019 - 6 S 2759/18 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.12.2013 - OVG 5 S 5.13 - juris Rn. 5; VG Ansbach, U.v. 20.5.2021 - AN 17 K 18.02451 - juris Rn. 50).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2021 - 6 S 2913/20

    Wirksamwerden des Verzichts auf mündliche Verhandlung; Änderung der

    bb) Der Wechsel der Zuständigkeit von der 4. auf die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts ist keine wesentliche Änderung der Prozesslage, die zum Widerruf der Einverständniserklärung berechtigen würde, weil sie ausschließlich den äußeren Fortgang des Verfahrens betrifft, aber keine (vorbereitende) Entscheidung in der Sache selbst darstellt (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 7; Brüning, in: BeckOK VwGO, Stand 01.04.2021, § 101 Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 25.02.1980 - 7 B 27.80 -, juris Rn. 3; so auch allgemein zu einem Wechsel in der Besetzung der Richterbank BayVGH, Urteil vom 20.12.2019 - 9 B 12.940 -, juris Rn. 17; zu § 90 Abs. 2 FGO BFH, Beschluss vom 03.12.1996 - VIII S 3/96 -, BFH/NV 1997, 292 ).
  • VG Regensburg, 19.05.2021 - RN 6 S 20.3192

    Keine "Erledigung" einer Baueinstellungsverfügung durch eine nachfolgende

    Eine Erledigung auf andere Weise im Sinne der Vorschrift kommt mangels klar geregelter gesetzlicher Voraussetzungen nur in Ausnahmefällen in Betracht (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 43 Rn. 209) und kann dann angenommen werden, wenn ein Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 21).

    Dies kann dann der Fall sein, wenn der betreffende Verwaltungsakt in seinem Regelungsgehalt durch eine neue, nachfolgende Sachentscheidung überholt wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 6 C 3.10 - juris Rn. 13; U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 9 B 17.1242

    Unzulässige Nachbarklage gegen Sanierung eines Fußballstadions - neue

    b) Den Klägern fehlt aber das Rechtsschutzinteresse für das Klageverfahren gegen den hier angefochtenen Ursprungsbescheid, weil sich dieser Bescheid mit Erlass des Bescheids vom 6. Juni 2018 auf andere Weise im Sinn des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat und damit das Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage entfallen ist (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert, was unter anderem auch bei einer inhaltlichen "Überholung" des früheren Verwaltungsakts durch eine neue Sachentscheidung der Fall ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 6 C 3.10 - juris Rn. 13; U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 9 B 17.1243

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für ein Klageverfahren gegen den angefochtenen

    b) Dem Kläger fehlt aber das Rechtsschutzinteresse für das Klageverfahren gegen den hier angefochtenen Ursprungsbescheid, weil sich dieser Bescheid mit Erlass des Bescheids vom 6. Juni 2018 auf andere Weise im Sinn des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat und damit das Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage entfallen ist (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert, was unter anderem auch bei einer inhaltlichen "Überholung" des früheren Verwaltungsakts durch eine neue Sachentscheidung der Fall ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 6 C 3.10 - juris Rn. 13; U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 9 B 17.1244

    Unzulässige Nachbarklage gegen Sanierung eines Fußballstadions - neue

  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 N 19.2169

    Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter privater Grundstücke für

  • VG Aachen, 17.02.2021 - 10 K 5218/17

    Straße; Gehweg; Baum; Wurzeln; Schäden; Unebenheiten; Sondernutzung;

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